Gewässerordnung 2018
Die Gewässerordnung gibt eine Übersicht über die vereinseigenen und die vom Fischereiverein Delmenhorst e. V. von 1896 gepachteten Gewässer und Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei und des Fischereirechts.
Die Fischereierlaubnis für das laufende Jahr ergänzt die Gewässerordnung und gibt den jeweils aktuellen Stand wieder.
Es ist die Pflicht einer / eines jeden Anglerin / Anglers, stets zum Schutz der Natur und Kreatur zu handeln.
Kenn-Nr. |
Gewässer |
Kenn-Nr. |
Gewässer |
10 |
Annenriede (ab Eisenbahnlinie) |
26 |
Uhlenbrooker Fleet |
11 / 21 |
Äußere Graft / Karpfenteich |
27 |
Varreler Bäke (ab Eisenbahn-brücke Bremen-Delmenhorst) |
12 |
Stickgraser Bäke |
28 |
Welse (ab Quelle) (Schongebiet beachten) |
13 |
Delme (ab
Betonbrücke |
29 |
Wolleparksee I |
14 |
Delmegrundsee (Mili) |
30 |
Wollbrook-Siel |
15 |
Dreiecksee |
31 |
Aue (Hasbergen) |
16 |
Heidbäke (ab Eisenbahn-brücke bis Pultern) |
32 |
Gastgewässer(Pultern, Varreler Bäke bis Eisenbahnbrücke und ein Teil der Ochtum) s. Homepage |
17 |
Heidkruger Bäke (ab Bremer Straße) |
34 |
Kiekutsee (Vereinseigentum) |
18 |
Hoyersgraben |
35 |
Hemmelsberger See (Vereinseigentum / Schongebiete beachten) |
19 |
Hasportsee |
36 |
Ochtum-Altarm |
20 |
Innere Graft |
37 |
Moorgraben, Kamerner Bäke, Schierbroker Bäke, Hahlbäke, Randgraben, Außentief, Wasserzug „F“, Ahnbäke, Wasserzug Deichhäuser Heide |
22 |
Ochtum (ab Beschilderung am Gewässer oberhalb Ahler- / Köhlerstau bis Einmündung in die Weser) |
38 |
Dingsted |
25 |
Rhienschlot |
39 |
Pultern-See (Jugendgewässer) |
Schonzeiten und Mindestmaße
Flusskrebs und Flussneunauge sind ganzjährig geschützt
a) In allen Gewässern
Fischarten |
Schonzeiten |
Mindestmaße |
Bach- und Regebogenforelle |
v. 15. Okt. – 31. Mrz. |
30 cm |
Maräne |
v. 15. Okt. – 31. Dez. |
30 cm |
Meerforelle |
v. 15. Okt. – 31. Mrz. |
50 cm |
Lachs |
v. 15. Okt. – 31. Mrz. |
60 cm |
Äsche |
v. 01. Mrz. – 15. Mai |
35 cm |
Hecht |
v. 01. Jan. – 30. Apr. |
60 cm |
Wels |
keine |
50 cm |
Zander |
v. 01. Jan. – 30. Apr. |
50 cm |
Aal |
keine |
45 cm |
Quappe |
keine |
35 cm |
Döbel, Aland |
keine |
30 cm |
Barsch |
keine |
20 cm |
Karpfen |
keine |
40 cm |
Schleie |
keine |
30 cm |
Rapfen |
keine |
40 cm |
b) Tidegewässer
- Ochtum ab Beschilderung am Gewässer oberhalb vom Ahlerstau (Köhlerstau) bis zur
Einmündung in die Weser
- Delme von der Hasberger Mühle bis zur Einmündung in die Ochtum,
- Varreler Bäke von der Eisenbahnbrücke Bremen Delmenhorst bis zur Einmündung in
die Ochtum
Sonderbestimmungen
- Wolleparksee II und die Delme von der Fußgängerzone bis zur Außengraft, die kleine Delme in Holzkamp und die Welse von der Brücke Habbrügge bis zur BAB 28 sind
ganzjährig gesperrte Schongebiete,
- am Hemmelsberger See sind die drei Biotope und der Uferbereich zwischen den
Biotopen, am Dingsteder See das Biotop und dessen Einmündungsbereich ganzjährig
gesperrt, da es sich um Fischereischon- und Laichgebiete handelt,
- andere Schongebiete sind beschildert,
- die Ufer der Ochtum oberhalb des Ahlerstaus (Köhlerstau) in Richtung
Bremen bis zur Beschilderung am Gewässer (danach folgt Privatgebiet), dürfen
während der Brut- und Setzzeit vom 01. April bis 31. Juli nicht betreten werden,
- an Fischtreppen und Schleusen darf 25m davor und danach nicht
geangelt werden, gleiches gilt für das Senken (nur in Tidegewässern)
- der Deich am Hasenbürener Umdeich darf nicht mit dem Wagen befahren
werden, geparkt werden darf nur am Rand der Straße, wenn dort keine Grünfläche ist.
- Badende Personen sind aus Haftungsgründen bei Antreffen in vereinseigenen
Gewässern des Wassers zu verweisen.
- Das Befahren der Gewässergrundstücke mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist verboten
(Ausnahmen: Hemmelsberger See und Parkplatz am Kiekutsee)
- Während der Raubfischschonzeit (Hecht, Zander) sind die Spinnfischerei und das
Angeln mit einem Köderfisch einschl. Fischfetzen) in allen Vereinsgewässern
untersagt.
- Brassen sind im Ochtum-Altarm 2018 geschützt und dürfen nicht entnommen
werden (Populationsschutz).
- Der Pultern-See (Jugendgewässer) darf ausschließlich von Jugendlichen sowie dem
ersten Jugendwart und seinen Stellvertretern zur Erfüllung ihrer Aufgabe befischt
werden. Begleitpersonen von Jugendlichen dürfen hier nicht fischen.
Fanggeräte
Drei Handangeln (Ruten mit reinem Futterkorb, Echolot usw. im Gewässer gelten ebenfalls als Handangel) mit je einem Haken (Drilling gilt als ein Haken) und beliebiger Köderung sind ebenso erlaubt wie künstliche oder natürliche Köder mit mehreren Haken (z. B. Wobbler mit drei Drillingen oder toter Köderfisch mit zusätzlichem Drilling) aber nur je einer Anbissstelle.
Wird eine Piere eingesetzt, dürfen sich keine weiteren Fanggeräte im Wasser befinden.
Salmoniden, Hechte, Zander, Karpfen und Schwarzmeergrundeln sowie durch die Niedersächsische Binnenfischereiordnung ganzjährig geschützte Arten dürfen nicht als Köder verwendet werden. Gefangene Schwarzmeergrundeln dürfen nicht zurückgesetzt werden.
Keine zum Fangen ausgelegte Angelrute darf ohne Aufsicht bleiben! Die beiden äußeren Angelruten dürfen nicht mehr als 20m auseinander liegen.
Wer Aalkörbe auslegen möchte, darf dies nur im Tidegewässer (s. oben) und benötigt hierzu eine Sondererlaubnis.
Andere gesetzlich erlaubte Fangeräte und Fangtechniken dürfen zur Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands eingesetzt werden.
Fanglisten
Jedes Mitglied hat eine Jahresfangliste zu führen, diese ist persönlich oder per E-Mail bis zum 31. Dezember ausgefüllt zurückzugeben. Dies gilt auch für Fehlanzeigen.
Wer die Abgabe der Jahresfangliste versäumt (auch Fehlanzeigen), zahlt gem. § 9 Abs. 2 der Satzung einen zusätzlichen Beitrag.
Alle Jahresfanglisten geben einen Gesamtüberblick über die Fischereientwicklung in den Vereinsgewässern. Die Gesamtstatistik liegt für unsere Mitglieder in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Fanglimit
Pro Mitglied und Tag dürfen insgesamt nur drei Fische folgender Arten mitgenommen werden:
Salmoniden und / oder Hecht und / oder Zander und / oder Karpfen und / oder Schleie und / oder Lachs und / oder Meerforelle.
Beispiel: 1 Hecht und 2 Karpfen = 3 Fische, danach ist das Fischen auf diese Arten einzustellen.
Gastgewässer
In den Gewässern des SFV Bremen-Stuhr e. V. (s. Kenn-Nr. 32 und Homepage):
- Varreler Bäke von der L333 (Brücke Tölkenbrück) bis zur Eisenbahnbrücke
Bremen Delmenhorst,
- Pultern und
- ein Teil der Ochtum
dürfen Mitglieder des FV Delmenhorst nur zu den Bedingungen des SFV Stuhr fischen. Hier ist eine in der Geschäftsstelle des FV Delmenhorst erhältliche Tagesfangliste zu führen.
In unseren Tidegewässern:
- Ochtum ab Beschilderung am Gewässer oberhalb vom Ahler- / Köhlerstau bis zur
Einmündung in die Weser (s. Kenn-Nr. 22)
- Varreler Bäke (s. Kenn-Nr. 27) ab Eisenbahnbrücke Bremen-Delmenhorst bis zur
Einmündung in die Ochtum und
- Delme von der Hasberger Mühle bis zur Einmündung in die Ochtum).
dürfen Gastangler des SFV Stuhr nur zu Bedingungen des FV Delmenhorst fischen.
Allgemeine Bestimmungen
- Fischereiberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, dass den Jahresbeitrag des laufenden Kalenderjahres bezahlt hat und im Besitz der erforderlichen Ausweispapiere ist.
- Die Gewässerordnung wird mit dem Ältestenrat beraten und einvernehmlich zwischen dem 1. Gewässerwart, seinem Stellvertreter, dem 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aufgestellt.
- An allen Gewässern sind maximal 2 Liter Trockenanfütterungsmittel erlaubt, an der Fließochtum 4 Liter.
- Die Vorstandsmitglieder und die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Gewässerordnung im Interesse aller Mitglieder des Fischereivereins Delmenhorst e. V. von 1896 durch Kontrollen an den Vereinsgewässern zu überwachen.
- Es ist die kameradschaftliche Pflicht, Vereinsmitgliedern, die sich als solche ausweisen, die erforderlichen Fischereipapiere (Sportfischerpass mit gültiger Jahresmarke und den unterschriebenen Fischerei-Erlaubnisschein) zur Einsicht vorzuzeigen.
- Der Angler ist verpflichtet, folgende Gegenstände bei Ausübung der Fischerei griffbereit zu haben: Kescher, Zentimetermaß, Hakenlöser, Messer und Schlagholz (oder ähnliches).
- Vor und nach dem Angeln hat der Angelplatz sauber auszusehen. Der Angler ist verpflichtet, vor und nach dem Fischen den an seinem Angelplatz herumliegenden Unrat einzusammeln und mitzunehmen.
Anhang
Mitglieder des Fischereivereins können nach persönlicher Anhörung und den Beschluss
des Ältestenrats bei folgenden beispielhaften Verstößen:
a) gem. § 6 der Satzung die Mitgliedschaft verlieren, wenn sie
1. sich vereinswidrig verhalten,
2. aus den Gewässern gefangene Fische verkaufen,
3. gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen, hierzu zählt alles,
was aufgrund der Ortssatzung einer Gemeinde oder von Staat wegen unter
Tierschutz oder Landschaftsschutz steht,
4. den Jahresbeitrag gem. § 9 Abs. 1 der Satzung nicht ordnungsgemäß und /
oder nicht vollständig bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres
entrichtet haben.
b) mit einer Sperre aller Fischereirechte auf Zeit belangt werden, wenn
1. bei Ausübung der Fischereirechte keine ordnungsgemäßen Fischereipapiere
(s. Allg. Bestimmungen) zur Einsicht vorgezeigt werden können,
2. unerlaubte Fanggeräte benutzt und / oder Mindestmaße nicht einhalten
werden,
3. sie Schonzeiten und / oder Gewässersperrungen, Schon- / Laichgebiete
missachten.
Das Fischereirecht eines Mitglieds ruht solange, bis der Sachverhalt geklärt ist, wenn
- ein Verstoß gegen die Gewässerordnung / Fischereierlaubnis festgestellt wird und das
Mitglied der Aufforderung, persönlich vor dem Ältestenrat zu erscheinen nicht
nachkommt,
- der Fischerei-Erlaubnisschein vom Fischereiaufseher / Vorstandsmitglied wegen
groben Verstoßes gegen die Gewässerordnung eingezogen wurde.
Der Vorstand ist verpflichtet, nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die Gewässerordnung / Fischereierlaubnis innerhalb von 4 Wochen den Ältestenrat einzuberufen und das Mitglied zu diesem Termin zu laden. Wird der Anhörungstermin nicht wahrgenommen, oder fehlt das Mitglied unentschuldigt, so kann der Ältestenrat aufgrund des Sachverhalts auch in Abwesenheit des Mitglieds einen Beschluss fassen, der dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen per Einschreiben mitzuteilen ist. Gegen diese Entscheidung des Ältestenrats gilt eine Widerspruchsfrist von 7 Tagen, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe.
Sollte ein Widerspruch erfolgen, so berät sich der Ältestenrat mit dem 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und fällt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Widerspruchs einen endgültigen Beschluss. Gegen diesen endgültigen Beschluss kann kein Widerspruch erhoben werden.
Der Gerichtsstand ist Delmenhorst.
Diese Gewässerordnung löst die Gewässerordnung vom 01. März 2017 ab.
Delmenhorst, den 01. März 2018
Detlef Roß 1. Vorsitzender
Günter Ahrens 1. Schriftführer